Kleingarten "Am Mühlrain" e.V.

Mitglied des Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.



Satzung

des Kleingärtnervereins „Am Mühlrain“ e.V. Halle (Saale)

·        1 Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Am Mühlrain“ e.V. Halle. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).

2.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Halle unter der Nummer 212 am 06.07.1990 eingetragen.

3.  Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Gartenfreunde e.V. Er ist Rechtsnachfolger der Sparte „Am Mühlrain“ des VKSK.

4.  Sein Territorium erstreckt sich auf die im Pachtvertrag angegebenen Flächen. Seine Postanschrift lautet: 06118 Halle Mühlrain 80.

5.  Der Gerichtsstand ist Halle (Saale).

·        2 Zweck und Ziel des Vereins

1.  Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

2.  Zweck des Vereins ist die sinnvolle Freizeitgestaltung für alle Mitglieder, wobei ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder.

3.  Seine Ziele will der Verein durch folgende Aktivitäten und die Mithilfe aller Mitglieder erreichen:

·        Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung der     Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der gesamten Bevölkerung

·        die Erhaltung der Umwelt, der Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit

·        Ausrichtung der Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit auf Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie die Förderung der Gesundheit durch körperliche Aktivitäten

·        Unterstützung und Förderung für die Pflege und den Schutz im Obst- und Gemüseanbau durch fachliche Beratung und Anleitung.

·        3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gesetzes über Vereinigungen und des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung des zuständigen Finanzamtes.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Die Einnahmen des Vereins werden ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken und der Werterhaltung zugeführt.

3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.  Aufwandsentschädigungen regelt der § 8 (7) dieser Satzung. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem Stadtverband der Gartenfreunde e.V. Halle (Saale) oder direkt der Stadt Halle zur Verwendung für das Kleingartenwesen übertragen.

5.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

·        4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann werden, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Stadt Halle (Saale) hat.

2.  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererbbar und auch nicht übertragbar.

3.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit der Übergabe des von beiden Parteien unterschriebenen Pachtvertrages und der sofortigen Barzahlung der Aufnahme- und der Eintragungsgebühr durch das neue Mitglied.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder der Auflösung des Vereins.

5.  Die Kündigung durch das Mitglied ist schriftlich bis zum dritten Werktag des Monats August des Jahres einzureichen. Damit endet die Mitgliedschaft zum Ende des Pachtjahres am 30. November. Fristenänderungen regelt der Vorstand.

6.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        schuldhaft, die ihm aufgrund der Satzung, der Gartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt oder

·        durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält oder

·        bei der Bewirtschaftung seines Kleingartens bzw. dem Auftreten in der Kleingartenanlage die Voraussetzungen der Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und § 9 Abs. 1 Ziffer 1 des Bundeskleingartengesetzes erfüllt oder

·        den Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder

·        die Gemeinschaftsarbeit verweigert oder

·        die ordnungsgemäße Pflege und Erhaltung der Gartenflächen sowie der baulichen Anlagen vernachlässigt und grobe Verstöße gegen die Gartenordnung, begeht oder mehrmalig an gemeinschaftlichen Veranstaltungen, wie z.B. Mitgliederversammlungen, Aussprachen, Arbeitsvorhaben u. a. trotz Aufforderung durch den Vorstand und der Erfolglosigkeit von Abmahnungen nicht teilnimmt oder

·        durch schuldhaftes Verhalten, das dem Ansehen des Vereins in grober Weise schadet oder

·        Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft an Dritte überträgt oder

·        den Vorstand beleidigt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Pächter schriftlich mitzuteilen.

1.  Bei der Abgabe des Gartens kann der Garten vorzugsweise Angehörigen auf Antrag übertragen werden. Ist dies nicht der Fall, muss der abgebende Pächter einen Nachfolger vorschlagen, der bei gegebenen Vorraussetzungen berücksichtigt werden kann.

2.  Für die Kündigung und für die Abgabe des Gartens gelten folgende Regeln:

·        Der abgebende Pächter bleibt nach der Kündigung und vor der Übergabe an einen neuen Pächter in der vollen Verantwortung.

·        Vernachlässigt der abgebende Pächter nach der Kündigung die Pflege der Flächen und die Instandhaltung der baulichen Anlagen, kann der Vorstand zur Abwehr von Wertverlusten oder drohenden Nachteilen für die Nachbargärten nach einer erfolglosen Abmahnung nach drei Wochen die Pflege und Instandhaltung durch Gemeinschaftsarbeit veranlassen. Die entstandenen Kosten sind dem abgebenden Pächter laut Stundensatz der Gartenordnung in Rechnung zu stellen.

1.  Der Vorstand kann über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Förderern beschließen.

·        5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1.  Rechte :

·        Inanspruchnahme der Vorteile der Gemeinnützigkeit

·        Beteiligung am Vereinsleben

·        Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins

·        Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe der dafür geltenden Regeln

1.  Pflichten

Anerkennung der Satzung, der Gartenordnung, der Statuten sowie des Pachtvertrages in ihren Einzelheiten das sind insbesondere :

·        den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen,

·        den Einladungen zur Mitgliederversammlung Folge zu leisten,

·        das Vereinsleben zu fördern,

·        die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Pacht und Gebühren pünktlich zu entrichten,

·        Flächen und Gebäude in Ordnung zu halten,

·        die beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu leisten, in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Ersatzbeiträge zu entrichten,

·        jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich zu beantragen bzw. anzuzeigen,

·        durch Mitteilung der Adresse und Telefonnummer, auch bei Wohnungswechsel oder Änderung der Telefonnummer ist die Erreichbarkeit zu gewährleisten.

·        6 Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind :

·        die Mitgliederversammlung

·        der Vorstand

·        die Revisionskommission

·        7 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben :

·        Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung,

·        Wahl und Entlastung des Vorstandes

·        Wahl der Revisionskommission,

·        Beratung und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Vereins,

·        Erteilung von Aufträgen an den Vorstand,

·        Entgegennahme und Beschlussfassung des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Kontrollberichtes der Revisionskommission,

·        Beschlussfassung zum Finanzplan für das Geschäftsjahr,

·        Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

·        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

·        sonstige Beschlussfassungen, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder durch Mitglieder vorgelegt werden,

·        Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert. Die Einberufung der turnusmäßigen Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor dem Tag der Versammlung durch Aushang in den Informationskästen der Gartenanlage, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen zu erfolgen.

3.  Bei außerordentlichen Bedarf können sachkundige Personen zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen und Entscheidungsvorlagen hinzugezogen werden, ebenso können Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes teilnehmen aber ohne Stimmrecht.

4.  Zusatzanträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.  Beschlussfähigkeit:

·        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes ordnungsgemäß eingetragene Vereinsmitglied.

·        Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

·        Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung gelten die Regelungen des Paragrafen 11 dieser Satzung.

6.  Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen, Beschlüsse sind durch Aushang bekannt zu machen.

·        8 Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem

·        Vorsitzenden,

·        Stellvertreter des Vorsitzenden,

·        Schatzmeister,

·        Schriftführer,

·        Fachberater,

·        Beisitzer

Darüber hinaus kann der Vorstand Mitglieder als Beisitzer berufen, wenn damit die Delegierung bestimmter Aufgaben verbunden ist.

2.  Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand berufen.

3.  Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 des BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

4.  Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

5.  Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Ablauf der Beratung und gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung, der Gartenordnung sowie der Statuten zur Energie- und Wasserversorgung.

7.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

·        9 Revisionskommission

1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder als Revisionskommission für eine Amtszeit von drei Jahren. Dies erfolgt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes.

2.  Die Aufgabe der Revisionskommission besteht in der Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand sowie der Prüfung der sachgerechten Verwaltung der Finanzen des Vereins.

3.  Die Revisionskommission hat mindestens einmal jährlich die Kasse, Kassenbücher und Belege zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Revisionskommission und dem Schatzmeister zu unterzeichnen ist.

·        10 Finanzielle Regelungen

1.  Die Mittel des Vereins setzen sich aus den einmaligen Gebühren für die Anmeldung bzw. Aufnahme in den Verein sowie den Mitgliedsbeiträgen und Umlagen zusammen.

2.  Die Höhe der Gebühren, des Mitgliedbeitrages sowie der Umlagen, deren Zahlungsweise und Fälligkeiten beschließt die Mitgliederversammlung. Sie sind einschließlich der Pacht bis zum Ende des Monats November des Jahres im Voraus zu entrichten. Die Kosten für Wasser und Energie werden nach dem tatsächlichen Verbrauch für den zurückliegenden Zeitraum entrichtet.

3.  Die Einnahmen, nach Abzug der Verbindlichkeiten, werden gemeinschaftliches Eigentum. Die Mitglieder können darüber nur gemeinschaftlich verfügen. Deshalb ist vom Vorstand für das Geschäftsjahr ein Plan für den Verbrauch der Mittel aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

4.  Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

5.  Ordnungsgelder in Höhe von zehn Euro können auf Beschluss des Vorstandes bei Verstößen gegen die Gartenordnung sowie bei Terminverstößen erhoben werden, bei Nichtbeachtung der Gartenordnung nach erfolgter Abmahnung ist ein Ordnungsgeld von fünfundzwanzig Euro zu zahlen.

6.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

·        11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1.  Satzungsänderungen können lt. § 7 Abs. 1 nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Hierzu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.  Über die Auflösung des Vereins entscheidet gem. §7 Abs.1 die Mitgliederversammlung. Sie ist zur Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder zur Versammlung anwesend sind. Der Auflösungsantrag gilt als bestätigt, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Ist die Versammlung nicht in dieser Form beschlussfähig, bedarf es einer zweiten Versammlung, in der nicht mehr zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Drei Viertel der anwesenden Mitglieder müssen aber dem Antrag zustimmen.

3.  Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen haben.

4.  Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen nach Abzug der Aufwendungen der Mitglieder an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle (Saale) e.V. oder an die Stadt Halle (Saale) zur Verwendung für das Kleingartenwesen der Stadt.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch neue gesetzliche Regelungen unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. § 139 BGB wird hier ausdrücklich ausgeschlossen. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.09.2014 beschlossen und gilt nach Eintragung in das Vereinsregister. Damit werden alle älteren Fassungen außer Kraft gesetzt.

                                        Kunze                                    Tanneberger

seit 14.04.2018              Klemmstein                              Frentzel

  

 
E-Mail
Karte
Infos
Instagram