Satzung des Kleingartenvereins “ Am Mühlrain “ e. V. Halle (Saale)
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein “ Am Mühlrain “e. V. und hat seinen Sitz
in Halle (Saale). Der Verein ist Mitglied in einer Dachorganisation des Kleingartenwesens
mit anerkannter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit und ist unter Nr.VR 20212 im
Amtsgericht Stendal eingetragen.
Sein Territorium erstreckt sich auf die im Pachtvertrag angegebenen Flächen. Seine
Postanschrift lautet: 06118 Halle Mühlrain 80.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation mit dem Zweck der ausschließlichen
Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung. Er ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht des
Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.
- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des
Bundeskleingartengesetzes
- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter
Beachtung des Natur- und Umweltschutzes
- die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten
- die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch die körperliche Betätigung in den
Gärten
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller
Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit
- der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klimaund
Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von
Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller
Identität eine Heimat. Mitglieder die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die
Förderung der Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Stadt Halle (Saale) hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die
Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt
der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der
Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe bis zu 1000 € abhängig gemacht werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist
nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartenpächtern, mit denen ein
Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das
Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder
sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie
die Gartenordnung der zugehörigen Dachorganisation einzuhalten und nach diesen
Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere
finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle
ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des
nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der
Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen
können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die
von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen
Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst
dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung
innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand
mitzuteilen, gleiches gilt für die dem Verein angegebenen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail,
Bankverbindung).
i) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
j) Flächen und Gebäude in Ordnung zu halten.
§ 6 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand bis zu einem Ausschluss bzw. der Streichung von der Mitgliederliste Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
- Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
- Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
- Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
- Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder der Gartenordnung
- Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden
entsteht
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
- Verwarnung
- befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
- Ordnungsgeld nach der Finanzordnung u. Beitragsordnung des Kgv „Am Mühlrain“ e.V.
- Verlust eins Vereinsamten oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein
Ehrenamt
(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gartenordnung bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann bis zu 500,- € betragen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- die Auflösung des Vereins
- die Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum
31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von
Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern
des Vereins verhält,
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens
auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt
oder
- die Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder beleidigt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe
des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der
Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der
Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 75 km vom Sitz des Vereins verlegt
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von
der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
- den Vorstand beleidigt
- die Gemeinschaftsarbeit verweigert
- Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft an Dritte überträgt
- die ordnungsgemäße Pflege und Erhaltung der Gartenflächen sowie der baulichen
Anlagen vernachlässigt und grobe Verstöße gegen die Gartenordnung begeht
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt,
wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des
Mitglieds gerichtet wurde.
§ 8 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfüllt er dabei die gesetzlichen Vorgaben.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe
der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingärtneranlage „Am
Mühlrain“ e.V. Halle (Saale), welche sich an den vier Außentüren der Kleingartenanlage
befindet, mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur
Mitglieder.
Die Einladung per gemeldeten E-Mail-Adresse ist statthaft.
(3) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten.
Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können
Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem
Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und
Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten
werden.
Es ist zu gewährleisten, dass auch die nicht am Versammlungsort anwesenden Mitglieder alle
Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung ausüben können.
(4) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-
Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(5) Der Vorstand kann auch eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder festlegen. Dabei
hat der Vorstand sämtlichen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln.
Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 14 Tagen zu setzen, binnen der die
Mitglieder ihre Stimme in Textform an die angegebene E-Mail- oder Postadresse zu
übersenden haben.
(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit
dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder
diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der
Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten
Stimmen statt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern
durch Aushang in den Vereinsschaukästen und Mail zur Kenntnis zu geben.
(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und
Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
b) Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
c) Wahl der Revisionskommission
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die
Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Darüber hinaus kann der Vorstand Mitglieder als Beisitzer berufen, wenn damit die
Delegierung bestimmter Aufgaben verbunden ist.
(2) Wird die Vorstandsstärke von 4 Personen nicht erreicht, so sind Doppelfunktionen möglich.
Die Funktionen des 1.Vorsitzender und dem Schatzmeister dürfen nicht in Personalunion
ausgeübt werden. Somit besteht der Vorstand aus mindestens 3 Personen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von
einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung
oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen
des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des
Vorstandes ist nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den
Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen
gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon
unberührt.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied zur
Vorstandssitzung anwesend sind.
Der Vereinsvorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Protokollanten
und dem Vorsitzenden oder Stellvertreter zu unterzeichnen.
Sitzungen des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich vom Vorsitzenden einberufen, die
Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Sitzungen des Vorstandes können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen
Kommunikation stattfinden. Der gefasste Beschluss sind zu protokollieren und anschließend
vom Protokollanten und dem Vorsitzenden oder Stellvertreter zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
(11) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer
Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(12) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen
werden.
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge,
Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und
Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung
geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum 6fachen des Mitgliedsbeitrages pro
Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen
durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der
Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch
des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 13 Die Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Kassenprüfer unterliegen keiner
Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des
Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dachorganisation des Kleingartenwesens., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Dachorganisation des Kleingartenwesens zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind
vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen
Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu
informieren.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form.
Klemmstein, Frentzel 23.06.2024